2 Mit Verfügung vom 29. November 1993 gewährte das BFF dem Kind D. unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters wiedererwägungsweise Asyl. Die am 24. März 1994 geborene Tochter E. wurde mit Verfügung des BFF vom 26. Juli 1994 ebenfalls in die Flüchtlingseigenschaft von S. B. einbezogen. Die ARK weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: