Am 27. April 1992 anerkannte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) S. B. als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Am 11. Mai 1992 wurde die gemeinsame Tochter D. geboren; die Heirat erfolgte am 16. Juli 1992. Am 20. August 1992 ersuchte das Hilfswerk der evangelischen Kirchen der Schweiz (HEKS) das BFF, die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Kind in den Asylstatus ihres Ehemannes einzuschliessen. Mit Verfügung vom 4. November 1992 lehnte das BFF das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten ab. Aufgrund der Verheiratung der Beschwerdeführerin mit einem anerkannten Flüchtling sah es indessen von einer Wegweisung aus der Schweiz ab.