Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[127]. Art. 3 Abs. 3 AsylG. Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft. Die Tatsache, dass der Ehegatte oder die minderjährigen Kinder eines Flüchtlings eine andere Nationalität haben als dieser, gilt grundsätzlich als besonderer Umstand im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG. Diese Tatsache steht einem Einbezug aber nur entgegen, wenn es dem Ehegatten beziehungsweise der ganzen Familie an sich zumutbar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land zu leben (E. 7).