{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-61-7--_1996-02-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003608.pdf?ID=150003608", "Checksum": "d25b0487ecdcd2a273627fb189893335"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.02.1996 JAAC 61.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.02.1996 JAAC 61.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.02.1996 JAAC 61.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:39", "Checksum": "1e9d684f4e4fe161cef2ab820bae94d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.02.1996 JAAC 61.7 \r\n\n 7\nmüsste zudem sichergestellt sein, dass der Flüchtling vom Heimatland\nseines Partners nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben oder einer\nvölkerrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.\n9. Im vorliegenden Fall wäre es dem BFF unbenommen gewesen, im\nZeitpunkt des Entscheides über das Asylgesuch des Ehemannes unter\ndem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG zu prüfen, ob dieser im\nHeimatland der Beschwerdeführerin (Albanien) hätte Zuflucht nehmen\nkönnen, was gegebenenfalls zur Verweigerung des Asyls geführt hätte (vgl.\nVPB 58.29). Nachdem der Ehemann nunmehr aber als Flüchtling anerkannt\nund ihm Asyl gewährt worden ist, stellt sich lediglich noch die Frage, ob es\nder Familie B. an sich nicht möglich und zumutbar wäre, sich in Albanien,\ndem Heimatland der Beschwerdeführerin, niederzulassen, und ob sie dort\nungefährdet wäre.\nAls Familienangehörige einer albanischen Staatsangehörigen wären\nder Ehemann und die beiden Kinder ohne weiteres berechtigt, mit der\nBeschwerdeführerin nach Albanien einzureisen. Es wäre ihnen auch möglich,\ndort eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Im weiteren ist festzuhalten,\ndass Albanien nach dem umfassenden Bruch mit der kommunistischen\nÄra vom Bundesrat bereits am 4. Oktober 1993 zu einem sogenannten\n«verfolgungssicheren Staat» erklärt wurde. Seither hat sich das politische\nSystem Albaniens weiter stabilisiert, was sich unter anderem beispielsweise\ndarin äussert, dass im November 1994 ein neues Bürgerliches Gesetzbuch in\nKraft getreten ist und das Parlament im Januar beziehungsweise im März 1995\nein neues Strafgesetzbuch sowie eine neue Strafprozessordnung verabschiedet\nhat, welche weitgehend westlichen Standards entsprechen. In den letzten\nJahren sind denn auch keine gravierenden Menschenrechtsverletzungen mehr\nbekannt geworden. Vor diesem Hintergrund kann mangels gegenteiliger\nAnhaltspunkte mithin davon ausgegangen werden, dass der Ehemann\nund die Kinder der Beschwerdeführerin in Albanien keine asylrelevante\nVerfolgung oder anderweitige Menschenrechtsverletzungen zu befürchten\nhätten und dass ihnen auch keine Abschiebung nach Rest-Jugoslawien drohen\nwürde. Als ein aus dem Kosovo stammender ethnischer Albaner dürfte es\ndem Ehemann zudem nicht schwerfallen, sich mit den gesellschaftlichen\nVerhältnissen in Albanien zurechtzufinden. So dürfte sich das Alltagsleben\nim direkt an den Kosovo angrenzenden Bezirk Ropje, beziehungsweise\nim bei der Grenze liegenden Heimatort der Beschwerdeführerin, wo ihre\nFamilie nach wie vor wohnt, nicht wesentlich von demjenigen in D., dem\nHerkunftsdorf des Ehemannes, unterscheiden. Die wirtschaftliche Situation\nin Albanien ist trotz Fortschritten im europäischen Vergleich nach wie\nvor schlecht. Die Familie B. wäre im Falle einer Rückkehr nach Albanien\nallerdings nicht auf sich alleine gestellt, sondern könnte die Hilfe der Familie\nder Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen, um allfällige anfängliche\nSchwierigkeiten zu überbrücken. Weiter ist in Rechnung zu stellen, dass\ninsbesondere S. B. hierzulande während mehreren Jahren erwerbstätig war\nund dabei Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat, die ihm auch auf dem\nArbeitsmarkt in Albanien von Nutzen wären. Unter diesen Umständen ist\ndavon auszugehen, dass der aufgrund seines jungen Alters und auch seiner\nerfolgreichen Eingliederung in der Schweiz anpassungsfähig erscheinende\nS. B. - nicht zuletzt mit Hilfe seiner Frau - durchaus in der Lage wäre, in\nAlbanien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, die es ihm erlauben\n\n8\nwürde, für sich und seine Familie den Lebensunterhalt zu bestreiten. Von\neiner existenzbedrohenden Situation im Falle der Rückkehr der Familie B.\nnach Albanien kann daher nicht ausgegangen werden. Die Töchter D. und E.\nbefinden sich beide noch im Kindesalter (4 und 2 Jahre). Ihre Integration in\nder Schweiz beziehungsweise ihre Prägung durch die Umwelt ausserhalb\ndes Elternhauses ist mithin noch nicht fortgeschritten. Es könnte ihnen\ndaher ohne weiteres zugemutet werden, mit den Eltern in Albanien zu\nleben und dort aufzuwachsen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass\nein gemeinsames Leben der Familie B. statt in der Schweiz auch in\nAlbanien realisierbar wäre. Es besteht daher kein Anlass, die\nBeschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG in die\nFlüchtlingseigenschaft ihres aus Rest-Jugoslawien stammenden Ehemannes\neinzubeziehen.\nDer Einwand, bei einem Nichteinbezug in die Flüchtlingseigenschaft wäre\ndie Wahrung der Familieneinheit bezüglich der fürsorgerischen Betreuung\nnicht gegeben, da der Ehemann der Beschwerdeführerin durch das HEKS,\ndie Beschwerdeführerin hingegen durch die Wohngemeinde betreut würde,\nvermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Diesem unbefriedigenden\nUmstand könnte zudem ohne weiteres durch geeignete administrative\nMassnahmen der beteiligten Körperschaften begegnet werden.\nFestzuhalten bleibt, dass, wie oben ausgeführt, die Abweisung der Beschwerde\nkeinerlei Auswirkungen auf den Asylstatus des Ehemannes und der\ngemeinsamen Kinder sowie auf eine allfällig aus dem Ausländerrecht oder der\nEuropäischen Menschenrechtskonvention sich ergebende Berechtigung der\nBeschwerdeführerin auf Verbleib in der Schweiz hat.\n10. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach\nArt. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und die\nVoraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG\nnicht gegeben sind. Das BFF hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin\ndemnach zu Recht abgelehnt.\n[127] Vgl. oben Fussnote 1, S. 46.\n[128] Cf. ci-dessus note 2, p. 46.\n[129] Cfr. sopra nota 3, pag. 48.\n\n"}