{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-61-7--_1996-02-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003608.pdf?ID=150003608", "Checksum": "d25b0487ecdcd2a273627fb189893335"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.02.1996 JAAC 61.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.02.1996 JAAC 61.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.02.1996 JAAC 61.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:39", "Checksum": "1e9d684f4e4fe161cef2ab820bae94d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.02.1996 JAAC 61.7 \r\n\n 6\nvor Verfolgung bedürfen, ist doch jedenfalls das Bedürfnis nach rechtlich\ngesichertem Aufenthalt in der Schweiz vorhanden. Bei gemischtnationalen\nFamilien stellt sich hingegen die Frage, ob sich die Familie des Flüchtlings statt\nin der Schweiz nicht ebensogut im sicheren Heimatland des nichtverfolgten\nFamilienangehörigen niederlassen und dort Zuflucht finden könnte. Dem\ngenannten Umstand trägt Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG insofern Rechnung, als\ner bestimmt, dass ein Asylgesuch eines Ausländers, der sich in der Schweiz\nbefindet, in der Regel abgelehnt wird, wenn er in einen Drittstaat ausreisen\nkann, in dem nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen er enge\nBeziehungen hat. Dieser Asylausschlussgrund ist gemäss Praxis der ARK auch\nbereits dann anzuwenden, wenn der nicht gefährdete Partner noch nicht\n(wieder) im sicheren Drittland lebt (vgl. VPB 58.29).\nAuch wenn sich im vorliegenden Fall weder die Frage nach einem\nAsylausschlussgrund noch diejenige eines Asylwiderrufs bezüglich\ndes Ehemannes der Beschwerdeführerin stellt, ist es doch angebracht\nzu prüfen, ob sich die Familie nicht gemeinsam im Heimatland des\nnichtgefährdeten Familienmitgliedes niederlassen könnte, wenn sie\nwollte. Steht der Familie diese Möglichkeit an sich offen, wäre die von\nArt. 3 Abs. 3 AsylG beabsichtigte Sicherstellung der Familieneinheit auch\ndort gewährleistet. Die andere Staatsangehörigkeit würde diesfalls dem\nEinbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinne eines besonderen Umstandes\nentgegenstehen, da es allein im Willen der Betroffenen läge, den Ort ihres\nAufenthaltes zu bestimmen. Ist hingegen ein gemeinsames Leben im Land des\nnichtgefährdeten Familienmitgliedes nicht realisierbar oder nicht zumutbar,\nbietet sich mit anderen Worten keine Alternative zur Schweiz, besteht\numgekehrt auch kein Anlass, die andere Staatsangehörigkeit als besonderen\nUmstand zu betrachten. Vielmehr wäre es in diesem Fall angemessen, der\nSicherstellung eines einheitlichen Rechtsstatus’ für die ganze Familie in der\nForm des Asyls Vorrang einzuräumen. Bei dieser Betrachtungsweise lässt sich\ndem Zweck von Art. 3 Abs. 3 AsylG weitgehend Rechnung tragen, ohne dass\ndas dem Flüchtlings- und Asylrecht zugrundeliegende Prinzip aufgegeben\nwürde, wonach Personen, die nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen\nsind, kein Asyl erhalten (vgl. Kälin, a. a. O., S. 167 f.).\nFür die abstrakt zu beantwortende Frage, ob sich die Flüchtlingsfamilie\ngemischter Nationalität gemeinsam im Heimatland des nichtgefährdeten\nFamilienmitgliedes niederlassen könnte, ist die zurückhaltende Praxis zu\nArt. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG (vgl. Werenfels, a. a. O., S. 143 und 387; Walter Kälin,\nGrundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt am Main 1990, S. 170, insb.\nFn. 89) vergleichend heranzuziehen, wobei auch die vom Bundesgericht im\nBereich der Gewährung und Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen\nentwickelten Argumentationen mitberücksichtigt werden können. Weiter\nist sinngemäss auf die in Art. 14a Abs. 2-4 des BG vom 26. März 1931 über\nAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) für die\nBeurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges genannten\nKriterien abzustellen. Den einzelnen Familienmitgliedern müsste demnach\ndie Einreise und der Aufenthalt im Land des nichtverfolgten Ehegatten\nbeziehungsweise Elternteils möglich und zumutbar sein. Selbstverständlich\n\n"}