{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-61-7--_1996-02-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003608.pdf?ID=150003608", "Checksum": "d25b0487ecdcd2a273627fb189893335"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.02.1996 JAAC 61.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.02.1996 JAAC 61.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.02.1996 JAAC 61.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:39", "Checksum": "1e9d684f4e4fe161cef2ab820bae94d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.02.1996 JAAC 61.7 \r\n\n 5\nAsylbewerbern verschiedener Nationalität bei Anerkennung des einen als\nFlüchtling der andere ohne Rücksicht auf die Ablehnung seines eigenen\nGesuches in die Flüchtlingseigenschaft des verfolgten Gatten einzubeziehen\nist [a. a. O., S. 387, Fn. 32]). Eine Mitverfolgtheit oder Mitgefährdung stellte\nsomit keine Bedingung dar; eine Vermutung der Mitverfolgtheit könnte\nsich, da die Flüchtlingseigenschaft insbesondere an die begründete Furcht\nanknüpft, ohnehin höchstens darauf beziehen, dass Familienangehörige\ndie gleichermassen begründete Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung\nempfinden (vgl. VPB 60.31, E. 5c). Aber auch ein Angehöriger, der eine andere\nStaatsangehörigkeit als der Flüchtling besitzt, ist nicht davor gefeit, vom\nVerfolgerstaat des Flüchtlings behelligt zu werden, falls er ihm in die Hände\nfallen würde.\nRichtig ist hingegen, dass Angehörige eines Flüchtlings, welche die\nStaatsangehörigkeit eines Landes besitzen, in dem sie nicht verfolgt\nwerden, kein selbstbegründetes asylrechtliches Schutzbedürfnis\nhaben. Dies kann umgekehrt aber auch der Fall sein bei Angehörigen,\ndie dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Flüchtling besitzen, da sich\nVerfolgungsmassnahmen des Staates in manchen Fällen auf den Flüchtling\nbeschränken, während dessen Angehörige unbehelligt bleiben. In der Praxis\nwerden aber die Familienangehörigen selbst dann gestützt auf Art. 3 Abs. 3\nAsylG als Flüchtlinge anerkannt, wenn positiv feststeht, dass sie nicht verfolgt\nsind (vgl. VPB 59.43, E. 4c), wobei die Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft\nvon jemandem abgeleitet werden kann, der seinerseits nach Art. 3 Abs. 3\noder Art. 7 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen einbezogen\nworden ist, von der ARK bislang noch nicht entschieden worden ist (vgl. dazu\nWerenfels, a. a. O., S. 381, welcher dies unter Verweis auf zwei BAP-Entscheide\nbejaht). Eine abweichende Behandlung von Familienangehörigen, die\neine andere Staatsangehörigkeit besitzen, lässt sich daher schwerlich\nallein damit begründen, diese hätten kein Schutzbedürfnis. Dem Umstand,\ndass ein Angehöriger eines Flüchtlings mangels eigener Verfolgung kein\nSchutzbedürfnis hat, kann im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 3 AsylG\nohnehin keine entscheidende Bedeutung zukommen. Wäre ein Angehöriger\neines Flüchtlings nämlich verfolgt, würde er die Flüchtlingseigenschaft\nin eigener Person erfüllen und müsste diese von vornherein nicht von\nderjenigen seines Partners ableiten. Umgekehrt bleibt (nur) derjenige, der\ndie Flüchtlingseigenschaft selbst nicht erfüllt und somit kein Schutzbedürfnis\nhat, darauf angewiesen, abgeleitet von der Flüchtlingseigenschaft seines\nPartners ebenfalls als Flüchtling anerkannt zu werden. Wollte man allein\nschon im fehlenden Schutzbedürfnis einen besonderen Umstand im Sinne von\nArt. 3 Abs. 3 AsylG erblicken, wäre der Bestimmung der Anwendungsbereich\nentzogen, weil dann jeder Angehörige, der die Flüchtlingseigenschaft nicht\nin eigener Person erfüllt, mangels Schutzbedürfnis vom Einbezug in die\nFlüchtlingseigenschaft seines Partners ausgeschlossen bleiben müsste.\nb. Einer Flüchtlingsfamilie gleicher Nationalität ist es verunmöglicht, ein\ngemeinsames Leben in der Heimat zu führen, weil dort zumindest ein\nFamilienmitglied befürchten muss, verfolgt zu werden. Es ist daher unter\ndem Aspekt der Familieneinheit ohne weiteres gerechtfertigt, den Ehe- oder\nLebenspartner und minderjährige Kinder eines Flüchtlings ebenfalls als\nFlüchtlinge anzuerkennen, auch wenn diese selbst in der Heimat keine\nVerfolgung zu befürchten haben und somit nicht notwendigerweise Schutz\n\n"}