{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-61-7--_1996-02-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003608.pdf?ID=150003608", "Checksum": "d25b0487ecdcd2a273627fb189893335"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.02.1996 JAAC 61.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.02.1996 JAAC 61.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.02.1996 JAAC 61.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:39", "Checksum": "1e9d684f4e4fe161cef2ab820bae94d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.02.1996 JAAC 61.7 \r\n\n 4\nkeineswegs einheitlich. Unklar bleibt letztlich, aufgrund welcher Kriterien der\nAngehörige ausnahmsweise trotz seiner anderen Staatsangehörigkeit dennoch\nin die Flüchtlingseigenschaft einbezogen wird.\nDies bedarf einer Überprüfung, da einerseits bei gemischtstaatlichen Familien\nregelmässig nicht in Frage gestellt wird, dass die Angehörigen, abgeleitet vom\nAufenthaltsrecht des als Flüchtling anerkannten Familienmitgliedes, auf Dauer\nin der Schweiz bleiben dürfen, indem von einer Wegweisung abgesehen wird,\nandererseits aber in gewissen Fällen der von Art. 3 Abs. 3 AsylG beabsichtigte\nZweck des einheitlichen Rechtsstatus’ verweigert wird.\nc. Auch in der Lehre wird der Besitz der Staatsangehörigkeit eines Landes, in\nwelchem dem einzubeziehenden Angehörigen keine ernsthaften Nachteile\ndrohen, als besonderer Umstand im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG erwähnt\n(vgl. Werenfels, a. a. O., S. 387 mit Hinweisen auf die Materialien in Fn. 29,\nsowie S. 390; Achermann/Hausammann, a. a. O., S. 125; Gerber/Métraux,\na. a. O., S. 85 f.; Zimmermann, a. a. O., S. 182 f.). Der Besitz der anderen\nStaatsangehörigkeit wird jedoch nicht als absoluter Ausschlussgrund\nbetrachtet; gemäss Werenfels beispielsweise dann nicht, wenn bei einer vor\nder Flucht bestandenen Ehe das Asylgesuch des einen Ehegatten gutgeheissen\nwird (a. a. O., S. 387, Fn. 32) oder wenn der Gesuchsteller durch die Heirat\nmit einem Flüchtling seine eigene Staatsangehörigkeit verliert (a. a. O., S. 390,\nFn. 43). Nach Zimmermann (a. a. O., S. 182) soll die Ausschlussklausel zudem\nnur greifen, wenn der betreffende Familienangehörige den Schutz seines\nStaates tatsächlich in Anspruch nehmen kann, er also zumindest einen\nentsprechenden Reisepass besitzt.\nZur Begründung, weshalb die andere Staatsangehörigkeit einen besonderen\nUmstand darstelle, wird ausgeführt, dem Art. 3 Abs. 3 AsylG liege die\nVermutung des Gesetzgebers zugrunde, die nächsten Angehörigen eines\nFlüchtlings hätten ein asylrechtliches Schutzbedürfnis, weil sie von der\nVerfolgung des Flüchtlings mitbetroffen seien (vgl. Zimmermann, a. a. O.,\nS. 175; Werenfels, a. a. O., S. 141 und 379 f.). Bei Angehörigen eines Flüchtlings,\ndie die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, in dem sie nicht verfolgt\nsind, könne demgegenüber ein asylrechtliches Schutzbedürfnis von\nvornherein ausgeschlossen werden (vgl. Zimmermann, a. a. O., S. 175).\n8.a. Dieser Auffassung der vermuteten Mitbetroffenheit kann nicht gefolgt\nwerden. Aus den Materialien lässt sich zwar ermitteln, dass bei der\nSchaffung von Art. 3 Abs. 3 AsylG wohl davon ausgegangen wurde, dass\ndie zu schützende Familieneinheit schon vor der Flucht bestanden haben\nmüsse und die nächsten Angehörigen eines Flüchtlings in vielen Fällen von\ndessen Verfolgung ebenfalls betroffen seien (vgl. Werenfels, a. a. O., S. 380).\nDennoch hat die Praxis - wenn auch mit gewissen Ausnahmen - «stets» (vgl.\nWerenfels, a. a. O.), auf jeden Fall seit 1984/85 den einheitlichen Rechtsstatus\ninnerhalb der Flüchtlingsfamilie gegenüber der Mitbetroffenheit höher\nbewertet (vgl. Grundlagenpapier des BAP vom 12. November 1984, wonach\ndie spätere Heirat mit einem Flüchtling gleicher Nationalität zum Einbezug\nführt [Hinweis in Werenfels, a. a. O., Fn. 5]; Koordinationsrapport des BAP\nvom 20. Februar 1985, wonach fortan auch ein rechtskräftig abgewiesener\nAsylbewerber bei der Heirat eines Flüchtlings gleicher Nationalität in\ndessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen wird [a. a. O., S. 388, Fn. 36];\nKoordinationsrapport des BAP vom 31. Juli 1985, wonach bei verheirateten\n\n"}