{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-61-7--_1996-02-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003608.pdf?ID=150003608", "Checksum": "d25b0487ecdcd2a273627fb189893335"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.02.1996 JAAC 61.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.02.1996 JAAC 61.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.02.1996 JAAC 61.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:39", "Checksum": "1e9d684f4e4fe161cef2ab820bae94d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.02.1996 JAAC 61.7 \r\n\n 3\ndie Wahrung der Familieneinheit bezüglich der fürsorgerischen Betreuung\nnicht gegeben, da der Ehemann der Beschwerdeführerin durch das HEKS, die\nBeschwerdeführerin hingegen durch die Wohngemeinde betreut würde.\na. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG werden Ehegatten und minderjährige\nKinder von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine\nbesonderen Umstände dagegen sprechen. Mit dieser Bestimmung wurde der\nEmpfehlung B der Schlussakte der Bevollmächtigtenkonferenz vom 28. Juli\n1951 zur Flüchtlingskonvention entsprochen, wonach die Regierungen der\nVertragsstaaten die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Familien\nvon Flüchtlingen ergreifen sollten (vgl. Auszug aus der Schlussakte,\nzitiert im Handbuch des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für\nFlüchtlinge [UNHCR], Genf 1993, S. 68; Peter Zimmermann, Der Grundsatz\nder Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der\nSchweiz, Berlin 1991, S. 176; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im\nschweizerischen Recht, Bern u. a. 1987, S. 379). Art. 3 Abs. 3 AsylG ermöglicht\nden nächsten Angehörigen eines Flüchtlings nicht bloss die Anwesenheit\nin der Schweiz. Indem die nächsten Angehörigen ebenfalls als Flüchtlinge\nanerkannt werden, wird der Flüchtlingsfamilie ein einheitlicher Rechtsstatus\neingeräumt. Mit dem Vorbehalt besonderer Umstände wird indessen auch\nklargestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht in jedem Fall auf die\nnächsten Angehörigen des Flüchtlings ausgedehnt wird.\nb. Die Praxis ging bisher davon aus, dass unter anderem dann ein besonderer\nUmstand im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG vorliege, wenn der einzubeziehende\nAngehörige eine andere Staatsangehörigkeit als der anerkannte Flüchtling\nbesitzt. Gleichzeitig wurde dieser Grundsatz aber auf die Fälle beschränkt,\nin denen der Gesuchsteller die Nationalität eines demokratischen Staates\nnach westlichem Muster besitzt (vgl. Handbuch des BFF für die Ausbildung\nseiner Mitarbeiter, zitiert nach Alexandra Gerber / Béatrice Métraux, Le\nregroupement familial des réfugiés, requérants d’asile et des personnes\nadmises provisoirement, in: Walter Kälin, Droit des réfugiés, Freiburg 1991,\nS. 86 Fn. 27: «Wenn Flüchtlinge mit Angehörigen eines demokratischen\nStaates wie z. B. Belgien oder Frankreich verheiratet sind, widerspricht es\nnormalerweise den Interessen der Betroffenen, in die Flüchtlingseigenschaft\nihres Partners einbezogen zu werden»). Bei den Vorbereitungsarbeiten zum\nAsylgesetz von 1979 wurde offenbar an eine noch engere Einschränkung,\nnämlich auf die Nachbarländer der Schweiz, gedacht (vgl. Werenfels, a. a. O.,\nS. 387 Fn. 29, wo der damalige Direktor des Bundesamtes für Polizeiwesen\n[BAP] in diesem Sinn zitiert wird). Ausserdem hat oder hatte die Vorinstanz\ndie Praxis, bei Ehegatten verschiedener Nationalität, die beide unter\nBerufung auf eine angebliche Gefährdung in ihrem jeweiligen Heimatstaat\nein Asylgesuch stellten, im Falle der Gutheissung des einen Gesuches den\nanderen Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft des einen einzubeziehen\n- gestützt auf den Grundsatz, dass das Gesuch eines Flüchtlings, welcher die\nVoraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt, nicht ohne weiteres gestützt auf\nArt. 6 AsylG abgelehnt werden soll (vgl. Werenfels, a. a. O., S. 387). Weitere\nAusnahmen wurden beispielsweise dann gemacht, wenn dem Gesuchsteller\nin seinem Heimatland durch die Begründung des Angehörigenstatus’ zu\neinem anerkannten Flüchtling Nachteile drohten. Im übrigen ist die Praxis\n\n"}