{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-61-7--_1996-02-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003608.pdf?ID=150003608", "Checksum": "d25b0487ecdcd2a273627fb189893335"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.02.1996 JAAC 61.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 20.02.1996 JAAC 61.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 20.02.1996 JAAC 61.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:39", "Checksum": "1e9d684f4e4fe161cef2ab820bae94d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 20.02.1996 JAAC 61.7 \r\n\n6. Das BFF führt zur Begründung aus, bei Art. 3 Abs. 3 des Asylgesetzes\nvom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) werde davon ausgegangen, dass die\nengsten Angehörigen unter der Verfolgung mitgelitten haben und ebenso\ndurch die ernsthaften Nachteile betroffen waren. Dies sei vorliegend nicht\nder Fall, da die Beschwerdeführerin ihren Ehemann erst in der Schweiz\nkennengelernt habe. Es stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt,\ndie Familiengemeinschaft müsse bereits vor der Flucht bestanden haben,\ndamit Art. 3 Abs. 3 AsylG zur Anwendung gelange.\nDiese Ansicht ist unzutreffend. Weder dem Gesetz noch den Materialien dazu\nlässt sich entnehmen, Art. 3 Abs. 3 AsylG setze voraus, dass die zu schützende\nFamilieneinheit schon vor der Flucht bestanden haben müsse und dass die\nAngehörigen von ernsthaften Nachteilen mitbetroffen zu sein haben. Gemäss\nPraxis der ARK fällt bei Ehegatten und diesbezüglich gleichgestellten Partnern\neiner «dauernden eheähnlichen Gemeinschaft» gleicher Nationalität (vgl. VPB\n58.28) ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Partners auch dann in\nBetracht, wenn die Ehe beziehungsweise die eheähnliche Gemeinschaft erst in\nder Schweiz begründet wurde (vgl. VPB 60.31).\nDies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der einzubeziehende Ehepartner eine\nandere Staatsangehörigkeit als der Flüchtling besitzt. In diesen Fällen stellt\nsich allerdings die zusätzliche Frage, ob die andere Staatsangehörigkeit als\nbesonderer Umstand im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG dem Einbezug in die\nFlüchtlingseigenschaft entgegensteht.\n7. Das BFF hält in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise in\nseiner Vernehmlassung fest, die albanische Staatsangehörigkeit der\nBeschwerdeführerin sei ein «besonderer Umstand» im Sinne von Art. 3\nAbs. 3 AsylG. Bei «gemischtnationalen Ehen», in welchen die Ehegatten\nzudem keine gemeinsame Verfolgung geltend machen könnten, bestehe\nkein Anspruch auf Einbezug in das dem Partner gewährte Asyl. Dabei sei\nkeineswegs vorausgesetzt, dass der Ehegatte aus einer westeuropäischen\nDemokratie stammen müsse, damit ein besonderer Umstand vorliege.\nDie Beschwerdeführerin hält dem im wesentlichen entgegen, dass die Heirat\neiner in der Schweiz wohnhaften Ausländerin mit einem anerkannten\nFlüchtling auf Antrag in der Regel den Einbezug in den Asylstatus des\nEhegatten gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG zur Folge habe. Sinn des Abs. 3\nsei, die Einheit des Rechtsstatus’ der nächsten Familienmitglieder zu\nwahren. Von diesem Grundsatz könne nur beim Vorliegen «besonderer\nUmstände» abgewichen werden, beispielsweise, wenn der Ehegatte aus einer\nwesteuropäischen Demokratie stamme, was vorliegend nicht der Fall sei.\nZudem wäre nach dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides\n\n"}