6. (Zusammenfassung: Das - hypothetische - Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative wird im vorliegenden Fall bejaht, da der Beschwerdeführer lediglich in seiner Heimatprovinz Gaziantep von künftiger Reflexverfolgung bedroht wäre. Eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigt sich schliesslich, da die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat.) [124] Vgl. oben Fussnote 1, S. 46. [125] Cf. ci-dessus note 2, p. 46. [126] Cfr. sopra nota 3, pag. 48.