Findet der Betroffene am Zufluchtsort wirksamen Schutz vor - unmittelbarer und mittelbarer - staatlicher Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG, so ist die Frage der Zumutbarkeit seines Verbleibs an diesem Ort nicht mehr unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, sondern allein unter demjenigen des Wegweisungshindernisses gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG zu prüfen; die bisher unklare Praxis der ARK wird in diesem Sinne präzisiert.