8 übernommen werden; soweit sich die schweizerische Asylrechtsliteratur in diesem Punkt an den deutschen Verhältnissen orientiert, ist ihr deshalb nicht zuzustimmen. dd. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen ungünstiger Lebensbedingungen (namentlich Integrationserschwernisse, Arbeitsmarktsituation) am Zufluchtsort der Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht entgegensteht. Findet der Betroffene am Zufluchtsort wirksamen Schutz vor - unmittelbarer und mittelbarer - staatlicher Verfolgung gemäss Art.