unmögliche Entscheidung stellen, seine Existenzvernichtung zu erleiden oder sich zurück an den Herkunftsort zu begeben und verfolgen zu lassen - die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Angesichts der schweizerischen Konzeption, welche neben der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft weitergehenden Schutz für andere konkrete Gefährdungen vorsieht (Art. 18 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 4 ANAG), können die deutschen Lösungsansätze daher nicht tel quel