Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Teile der deutschen Asylrechtsliteratur und -praxis höhere Anforderungen an die Effizienz des am Zufluchtsort gewährten Schutzes stellen: Die dortige Diskussion gründet nämlich auf der Tatsache, dass die deutsche Asylgesetzgebung den Status der vorläufigen Aufnahme bei Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht kennt und Deutschland deshalb veranlasst ist, bei unzumutbaren Lebensbedingungen am Zufluchtsort - die den Betroffenen vor die gewissermassen unmögliche Entscheidung stellen, seine Existenzvernichtung zu erleiden oder sich zurück an den Herkunftsort zu begeben und verfolgen zu lassen - die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen.