Aus Gründen der Systematik der Asylgesetzgebung - wonach allgemein ungünstige Lebensbedingungen flüchtlingsrechtlich irrelevant sind und lediglich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen sind - und der Rechtsgleichheit verbietet sich daher eine ungleiche Behandlung dieser Personengruppen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Teile der deutschen Asylrechtsliteratur und -praxis höhere Anforderungen an die Effizienz des am Zufluchtsort gewährten Schutzes stellen: