Unter diese Personengruppen mit vergleichbaren Lebensverhältnissen fallen einerseits seine Landsleute, die seit jeher am Zufluchtsort gelebt haben, andererseits aber auch Gewaltflüchtlinge, welche aufgrund eines Bürgerkrieges oder bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen dorthin gezogen sind. Aus Gründen der Systematik der Asylgesetzgebung - wonach allgemein ungünstige Lebensbedingungen flüchtlingsrechtlich irrelevant sind und lediglich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen sind - und der Rechtsgleichheit verbietet sich daher eine ungleiche Behandlung dieser Personengruppen.