Hier wird er in derselben Weise betroffen wie andere Personen in vergleichbaren Lebensverhältnissen, welche im Gegensatz zu ihm nicht in einem anderen Teil des Landes verfolgt worden sind. Unter diese Personengruppen mit vergleichbaren Lebensverhältnissen fallen einerseits seine Landsleute, die seit jeher am Zufluchtsort gelebt haben, andererseits aber auch Gewaltflüchtlinge, welche aufgrund eines Bürgerkrieges oder bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen dorthin gezogen sind.