Diese Betrachtungsweise gilt nicht nur hinsichtlich Eingriffen in Leib und Leben (Inhaftierung aus politischen Gründen, Folter, Todesstrafe, extralegale Hinrichtung, usw.), sondern auch bezüglich wirtschaftlicher und sozialer Faktoren. Beabsichtigen staatliche Aktionen zielgerichtet die wirtschaftliche Existenzvernichtung des Betroffenen - oder der gesamten politischen, religiösen oder ethnischen Gruppe, welcher er angehört - , um ihm ein Verbleiben am Zufluchtsort zu verunmöglichen und ihn an seinen Herkunftsort zurückzudrängen, so liegt ein erheblicher Nachteil gemäss Art. 3 AsylG vor und es fehlt an einer innerstaatlichen Fluchtalternative