Demgegenüber hielt die ARK in EMARK 1993 Nr. 39 fest, die Flüchtlingseigenschaft sei bereits dann zu verneinen, wenn ein Betroffener in einem Teil seines Heimatstaates vor Verfolgung sicher sei; eine allfällige Unzumutbarkeit der Ergreifung einer unter dem Sicherheitsaspekt valablen innerstaatlichen Fluchtalternative sei hingegen nicht mehr unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, sondern allein unter demjenigen des Wegweisungshindernisses im Sinne von Art. 14a Abs. 1 und 4 ANAG zu prüfen (EMARK, a. a. O., S. 287, E. 7c). Angesichts dieser sich bezüglich des materiellen