im konkreten Fall hielt die Kommission diese Voraussetzungen für gegeben, da der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz Kahramanmaras, über einen gymnasialen Schulabschluss verfüge, die türkische Sprache beherrsche, in Istanbul Verwandte habe und vor seiner Ausreise aus der Türkei bereits während sieben Monaten in Istanbul gewohnt und dort auch gearbeitet habe). Demgegenüber hielt die ARK in EMARK 1993 Nr. 39 fest, die Flüchtlingseigenschaft sei bereits dann zu verneinen, wenn ein Betroffener in einem Teil seines Heimatstaates vor Verfolgung sicher sei;