In EMARK 1993 Nr. 37 gelangte die ARK ebenfalls zum Schluss, eine innerstaatliche Fluchtalternative setze voraus, dass der Zufluchtsort für den Betroffenen eine zumutbare Alternative darstelle und ihm dort ein menschenwürdiges Leben möglich sei (EMARK, a. a. O., S. 269, E. 7d; im konkreten Fall hielt die Kommission diese Voraussetzungen für gegeben, da der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz Kahramanmaras, über einen gymnasialen Schulabschluss verfüge, die türkische Sprache beherrsche, in Istanbul Verwandte habe und vor seiner Ausreise aus der Türkei bereits während sieben Monaten in Istanbul gewohnt und dort auch gearbeitet habe).