der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 9, S. 60, E. 5d). In EMARK 1993 Nr. 37 gelangte die ARK ebenfalls zum Schluss, eine innerstaatliche Fluchtalternative setze voraus, dass der Zufluchtsort für den Betroffenen eine zumutbare Alternative darstelle und ihm dort ein menschenwürdiges Leben möglich sei (EMARK, a. a. O., S. 269, E. 7d;