Begründet wird diese Auffassung unter anderem damit, dass der Schutz des Staates nicht nur künftige Übergriffe verhindern, sondern auch die gegenwärtige Verfolgung tatsächlich beenden müsse. Damit bereits erlittene Verfolgung nicht indirekt fortwirke, müsse die Person, die in einem Teil ihrer Heimat verfolgt worden sei, die Möglichkeit haben, in einem anderen Gebiet nicht nur frei von Furcht vor - direkter - Verfolgung zu leben, sondern auch die Voraussetzungen zum Aufbau einer Existenz erhalten (vgl. Peter Nicolaus, Kein Asylrecht trotz Verfolgung?