6 Gebiete innerhalb eines an sich schutzwilligen und in Teilen ausserhalb der engeren Heimatregion einer betroffenen Person auch schutzfähigen Gesamtstaates sei auch die wirtschaftliche und soziale Zumutbarkeit zu berücksichtigen; aus diesem Grund dürfe die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht schon dann bejaht werden, wenn feststehe, dass der Flüchtling in einer anderen Region seines Heimatstaates vor direkter Verfolgung sicher sei. Begründet wird diese Auffassung unter anderem damit, dass der Schutz des Staates nicht nur künftige Übergriffe verhindern, sondern auch die gegenwärtige Verfolgung tatsächlich beenden müsse.