Ausführliches Schrifttum zu dieser Frage findet sich im weiteren vor allem in der deutschen Asylrechtsliteratur und -rechtsprechung. Auf der einen Seite äussern sich etliche deutsche Autoren dahingehend, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und andere Nachteile am Zufluchtsort hingenommen werden müssten, solange sie nicht nach Art und Ausmass existenzbedrohend seien, mit der Begründung, dies sei Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte, wonach bei Eingriffen in wirtschaftliche und berufliche Rechte der Tatbestand der Verfolgung eben nur dann erfüllt sei, wenn die Existenz des Betroffenen an sich bedroht sei (vgl. namentlich Albrecht