aa. In der schweizerischen Asylrechtsliteratur vertreten Hausammann/Achermann die Auffassung, eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, wenn gegenüber den Umständen am Heimatort am Zufluchtsort sprachliche, kulturelle, religiöse oder ethnische Verschiedenheiten herrschten, da einem Betroffenen dadurch regelmässig eine Gefährdung durch die ansässige Bevölkerung drohe oder ihm das Führen eines menschenwürdigen Lebens verunmöglicht werde (Achermann/Hausammann, a. a. O., S. 89; so wohl auch Werenfels, a. a. O., S. 340 f., Ziff. 5). Ausführliches Schrifttum zu dieser Frage findet sich im weiteren vor allem in der deutschen Asylrechtsliteratur und -rechtsprechung.