Wirksamer Schutz vor Verfolgung ist im weiteren nicht gegeben, wenn die Behörden - im Wissen um die drohende Verfolgungsgefahr -den Betroffenen aus einem vordergründig legitimen Anlass, wie beispielsweise zur Rekrutierung als Wehrdienstpflichtiger oder zur Verbüssung einer gemeinrechtlichen Freiheitsstrafe, zwangsweise an den Herkunftsort zurückschicken. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes hoch anzusetzen sind (so auch Werenfels, a. a. O., S. 340; Kälin, a. a. O., S. 74; Alberto Achermann / Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 89).