5 bereit sind. Entscheidend ist dabei nicht, ob die durch private Personen oder Organisationen gesetzten Verfolgungsmassnahmen aus Motiven gemäss Art. 3 AsylG erfolgen, sondern vielmehr die in diesen Motiven begründete Schutzverweigerung des Staates (Gottfried Köfner / Peter Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band I, Mainz und München 1986, S. 361 f.).