Diese Voraussetzung ist klarerweise dann nicht erfüllt, wenn dem Betroffenen am Zufluchtsort aus dort entstandenen Gründen (beispielsweise aufgrund politischer Tätigkeiten, wie sie am Herkunftsort noch nicht vorlagen) unabhängig von der bestehenden Vorverfolgung ernsthafte Nachteile drohen. Im weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung aber auch dann nicht gegeben, wenn der Betroffene bereits in seiner Heimatregion von Organen der Zentralgewalt - das heisst unmittelbar staatlich - verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden;