Fluchtalternative von der deutschen Praxis entwickelt wurde und der Tatsache, dass sich in den Materialien zum schweizerischen Asylrecht keine entsprechenden Aussagen finden, mit noch zu erörternden Einschränkungen grundsätzlich Bezug genommen werden kann.). Wirksamer Schutz vor Verfolgung bedingt zunächst, dass der Betroffene am Zufluchtsort nicht wiederum Opfer von Behelligungen im Sinne von Art. 3 AsylG wird.