Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Auffassung mit der Begründung, es sei nicht auszuschliessen, dass er in anderen Teilen seines Heimatstaates - namentlich auch in einer Grossstadt in der Westtürkei - aufgrund seiner Herkunft mit behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte, welche ein asylrechtlich relevantes Ausmass annehmen könnten. Im weiteren macht er geltend, die Vorinstanz äussere sich zu Unrecht nicht zur Zumutbarkeit einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative, das heisst zur Frage, ob ihm am Zufluchtsort ein menschenwürdiges Leben möglich sei. b. Für die Anerkennung als Flüchtling genügt das alleinige Vorliegen der in Art.