Teilnahme an der Kurdendemonstration vom 24. Juni 1993 vor der türkischen Botschaft in Bern, bei welcher er verletzt worden sei, erscheine jedoch seine Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen als begründet, weshalb er wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling zu anerkennen sei. Der Vollzug der angeordneten Wegweisung erscheine somit unzulässig und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. Januar 1994 beantragt der Beschwerdeführer (...) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: