dennoch werde er von der Zivilpolizei nicht in Ruhe gelassen. Ferner erklärte der Beschwerdeführer, er habe am 24. Juni 1993 an einer Demonstration vor der türkischen Botschaft in Bern teilgenommen und sei dabei von türkischen Beamten angeschossen worden. Mit Verfügung vom 22. Dezember 1993 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig anerkannte es wegen Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und verfügte seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz.