1 2. Besteht am Zufluchtsort wirksamer Schutz vor Verfolgung, ist eine - die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende - innerstaatliche Fluchtalternative auch dann anzunehmen, wenn dort ungünstige Lebensbedingungen (namentlich in bezug auf Arbeitsmarktsituation, kulturelle oder religiöse Integrationserschwernisse) herrschen. Die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am Zufluchtsort ist allein unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG zu prüfen (E. 5.d; Präzisierung der Rechtsprechung).