{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-61-6--_1995-11-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003575.pdf?ID=150003575", "Checksum": "bdb29bed0dea23f0006baf0119099e85"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.6 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.11.1995 JAAC 61.6 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 28.11.1995 JAAC 61.6 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 28.11.1995 JAAC 61.6 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:53", "Checksum": "5d9ce2943a0e3d37eb8dff6054955d3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.11.1995 JAAC 61.6 \r\n\n 7\nGehalts einer innerstaatlichen Fluchtalternative widersprechenden Entscheide\nist im folgenden zu untersuchen, in welcher Richtung die Praxis der ARK\nkünftig weiterzuführen ist.\ncc. Wie unter E. 5c hiervor festgehalten, ist bei der Beantwortung der Frage,\nob eine in einem Teilgebiet ihres Heimatstaates verfolgte Person landesintern\num wirksamen Schutz vor ebendieser Verfolgung nachsuchen kann, die\nIntention der staatlichen Behörden am Zufluchtsort von entscheidender\nBedeutung. Verfolgen sie den Betroffenen am Zufluchtsort unmittelbar selber\noder zielen sie aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG darauf ab, ihn wiederum in\ndas Gebiet der ursprünglichen Verfolgung zurückzudrängen, so fehlt es am\nSchutzwillen des Heimatstaates. Demgegenüber kann von einer Verweigerung\neffizienten Schutzes nicht gesprochen werden, wenn sie ihn weder\nunmittelbar noch mittelbar asylrechtlich relevanten Behelligungen aussetzen\nwollen. Diese Betrachtungsweise gilt nicht nur hinsichtlich Eingriffen in\nLeib und Leben (Inhaftierung aus politischen Gründen, Folter, Todesstrafe,\nextralegale Hinrichtung, usw.), sondern auch bezüglich wirtschaftlicher\nund sozialer Faktoren. Beabsichtigen staatliche Aktionen zielgerichtet die\nwirtschaftliche Existenzvernichtung des Betroffenen - oder der gesamten\npolitischen, religiösen oder ethnischen Gruppe, welcher er angehört - , um\nihm ein Verbleiben am Zufluchtsort zu verunmöglichen und ihn an seinen\nHerkunftsort zurückzudrängen, so liegt ein erheblicher Nachteil gemäss\nArt. 3 AsylG vor und es fehlt an einer innerstaatlichen Fluchtalternative\n(vgl. zur Asylrelevanz der Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz Kälin,\na. a. O., S. 53 f.). Hingegen fehlt es nicht an staatlichem Schutzwillen, wenn\nder Betroffene am Zufluchtsort ungünstige Lebensbedingungen, wie\nbeispielsweise einen angespannten Arbeitsmarkt oder kulturelle oder religiöse\nIntegrationserschwernisse, vorfindet. Hier wird er in derselben Weise\nbetroffen wie andere Personen in vergleichbaren Lebensverhältnissen, welche\nim Gegensatz zu ihm nicht in einem anderen Teil des Landes verfolgt worden\nsind. Unter diese Personengruppen mit vergleichbaren Lebensverhältnissen\nfallen einerseits seine Landsleute, die seit jeher am Zufluchtsort gelebt\nhaben, andererseits aber auch Gewaltflüchtlinge, welche aufgrund eines\nBürgerkrieges oder bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen dorthin\ngezogen sind. Aus Gründen der Systematik der Asylgesetzgebung - wonach\nallgemein ungünstige Lebensbedingungen flüchtlingsrechtlich irrelevant sind\nund lediglich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges\nzu berücksichtigen sind - und der Rechtsgleichheit verbietet sich daher eine\nungleiche Behandlung dieser Personengruppen. Daran ändert auch der\nUmstand nichts, dass Teile der deutschen Asylrechtsliteratur und -praxis\nhöhere Anforderungen an die Effizienz des am Zufluchtsort gewährten\nSchutzes stellen: Die dortige Diskussion gründet nämlich auf der Tatsache,\ndass die deutsche Asylgesetzgebung den Status der vorläufigen Aufnahme\nbei Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht kennt und Deutschland\ndeshalb veranlasst ist, bei unzumutbaren Lebensbedingungen am Zufluchtsort\n- die den Betroffenen vor die gewissermassen unmögliche Entscheidung stellen,\nseine Existenzvernichtung zu erleiden oder sich zurück an den Herkunftsort\nzu begeben und verfolgen zu lassen - die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen.\nAngesichts der schweizerischen Konzeption, welche neben der Anerkennung\nder Flüchtlingseigenschaft weitergehenden Schutz für andere konkrete\nGefährdungen vorsieht (Art. 18 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 14a\nAbs. 4 ANAG), können die deutschen Lösungsansätze daher nicht tel quel\n\n8\nübernommen werden; soweit sich die schweizerische Asylrechtsliteratur in\ndiesem Punkt an den deutschen Verhältnissen orientiert, ist ihr deshalb nicht\nzuzustimmen.\ndd. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen ungünstiger\nLebensbedingungen (namentlich Integrationserschwernisse,\nArbeitsmarktsituation) am Zufluchtsort der Bejahung einer innerstaatlichen\nFluchtalternative nicht entgegensteht. Findet der Betroffene am Zufluchtsort\nwirksamen Schutz vor - unmittelbarer und mittelbarer - staatlicher Verfolgung\ngemäss Art. 3 AsylG, so ist die Frage der Zumutbarkeit seines Verbleibs an\ndiesem Ort nicht mehr unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, sondern\nallein unter demjenigen des Wegweisungshindernisses gemäss Art. 14a Abs. 4\nANAG zu prüfen; die bisher unklare Praxis der ARK wird in diesem Sinne\npräzisiert.\n\n6. (Zusammenfassung: Das - hypothetische - Vorhandensein einer\ninnerstaatlichen Fluchtalternative wird im vorliegenden Fall bejaht, da\nder Beschwerdeführer lediglich in seiner Heimatprovinz Gaziantep von\nkünftiger Reflexverfolgung bedroht wäre. Eine Prüfung der Zumutbarkeit\ndes Wegweisungsvollzuges erübrigt sich schliesslich, da die Vorinstanz\nbereits in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des\nBeschwerdeführers angeordnet hat.)\n[124] Vgl. oben Fussnote 1, S. 46.\n[125] Cf. ci-dessus note 2, p. 46.\n[126] Cfr. sopra nota 3, pag. 48.\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.6 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom\n28. November 1995\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\n"}