{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-61-6--_1995-11-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003575.pdf?ID=150003575", "Checksum": "bdb29bed0dea23f0006baf0119099e85"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.6 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.11.1995 JAAC 61.6 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 28.11.1995 JAAC 61.6 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 28.11.1995 JAAC 61.6 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:53", "Checksum": "5d9ce2943a0e3d37eb8dff6054955d3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.11.1995 JAAC 61.6 \r\n\n 6\nGebiete innerhalb eines an sich schutzwilligen und in Teilen ausserhalb\nder engeren Heimatregion einer betroffenen Person auch schutzfähigen\nGesamtstaates sei auch die wirtschaftliche und soziale Zumutbarkeit\nzu berücksichtigen; aus diesem Grund dürfe die Möglichkeit einer\ninnerstaatlichen Fluchtalternative nicht schon dann bejaht werden, wenn\nfeststehe, dass der Flüchtling in einer anderen Region seines Heimatstaates\nvor direkter Verfolgung sicher sei. Begründet wird diese Auffassung unter\nanderem damit, dass der Schutz des Staates nicht nur künftige Übergriffe\nverhindern, sondern auch die gegenwärtige Verfolgung tatsächlich beenden\nmüsse. Damit bereits erlittene Verfolgung nicht indirekt fortwirke, müsse die\nPerson, die in einem Teil ihrer Heimat verfolgt worden sei, die Möglichkeit\nhaben, in einem anderen Gebiet nicht nur frei von Furcht vor - direkter -\nVerfolgung zu leben, sondern auch die Voraussetzungen zum Aufbau einer\nExistenz erhalten (vgl. Peter Nicolaus, Kein Asylrecht trotz Verfolgung? Eine\nStudie zum Problem der inländischen Fluchtalternative, Schriftenreihe\nNr. 6 der zentralen Dokumentationsstelle der freien Wohlfahrtspflege für\nFlüchtlinge [ZDWF], Bonn 1984; S. 16, mit Hinweisen auf Urteile deutscher\nVerwaltungsgerichte; Köfner/Nicolaus, a. a. O., S. 378 ff.; Bertold Huber,\nAusländer- und Asylrecht, München 1983, S. 160).\nbb. Uneinheitlich präsentiert sich in dieser Hinsicht auch die schweizerische\nAsylrechtsprechung (vgl. dazu auch die Bemerkung in ASYL 1995/1 S. 27).\nIn der publizierten Rechtsprechung der ARK finden sich einerseits Urteile,\nin welchen das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter\nBerücksichtigung namentlich sozialer/ökonomischer Faktoren geprüft\nwurde. Im Falle zweier minderjähriger Beschwerdeführerinnen, Angehörige\nder syrisch-orthodoxen christlichen Minderheit in der Türkei, erwog die\nARK, dass diesen zufolge ihrer nur geringen Schulbildung, den daraus\nfolgenden schlechten Kenntnissen der türkischen Sprache und dem\nfehlenden sozialen Netz der Aufbau einer über dem Existenzminimum\nliegenden Zukunft in Istanbul geradezu unmöglich sei, weshalb keine\ninnerstaatliche Fluchtalternative bestehe (Entscheidungen und Mitteilungen\nder Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 9, S. 60,\nE. 5d). In EMARK 1993 Nr. 37 gelangte die ARK ebenfalls zum Schluss, eine\ninnerstaatliche Fluchtalternative setze voraus, dass der Zufluchtsort für\nden Betroffenen eine zumutbare Alternative darstelle und ihm dort ein\nmenschenwürdiges Leben möglich sei (EMARK, a. a. O., S. 269, E. 7d; im\nkonkreten Fall hielt die Kommission diese Voraussetzungen für gegeben,\nda der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz Kahramanmaras,\nüber einen gymnasialen Schulabschluss verfüge, die türkische Sprache\nbeherrsche, in Istanbul Verwandte habe und vor seiner Ausreise aus der\nTürkei bereits während sieben Monaten in Istanbul gewohnt und dort auch\ngearbeitet habe). Demgegenüber hielt die ARK in EMARK 1993 Nr. 39 fest, die\nFlüchtlingseigenschaft sei bereits dann zu verneinen, wenn ein Betroffener\nin einem Teil seines Heimatstaates vor Verfolgung sicher sei; eine allfällige\nUnzumutbarkeit der Ergreifung einer unter dem Sicherheitsaspekt valablen\ninnerstaatlichen Fluchtalternative sei hingegen nicht mehr unter dem\nAspekt der Flüchtlingseigenschaft, sondern allein unter demjenigen des\nWegweisungshindernisses im Sinne von Art. 14a Abs. 1 und 4 ANAG zu prüfen\n(EMARK, a. a. O., S. 287, E. 7c). Angesichts dieser sich bezüglich des materiellen\n\n"}