{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-61-6--_1995-11-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003575.pdf?ID=150003575", "Checksum": "bdb29bed0dea23f0006baf0119099e85"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.6 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.11.1995 JAAC 61.6 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 28.11.1995 JAAC 61.6 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 28.11.1995 JAAC 61.6 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:53", "Checksum": "5d9ce2943a0e3d37eb8dff6054955d3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.11.1995 JAAC 61.6 \r\n\n 5\nbereit sind. Entscheidend ist dabei nicht, ob die durch private Personen\noder Organisationen gesetzten Verfolgungsmassnahmen aus Motiven\ngemäss Art. 3 AsylG erfolgen, sondern vielmehr die in diesen Motiven\nbegründete Schutzverweigerung des Staates (Gottfried Köfner / Peter Nicolaus,\nGrundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band I,\nMainz und München 1986, S. 361 f.). Wirksamer Schutz vor Verfolgung ist im\nweiteren nicht gegeben, wenn die Behörden - im Wissen um die drohende\nVerfolgungsgefahr -den Betroffenen aus einem vordergründig legitimen\nAnlass, wie beispielsweise zur Rekrutierung als Wehrdienstpflichtiger oder\nzur Verbüssung einer gemeinrechtlichen Freiheitsstrafe, zwangsweise an den\nHerkunftsort zurückschicken.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anforderungen an die Effektivität\ndes am Zufluchtsort gewährten Schutzes hoch anzusetzen sind (so auch\nWerenfels, a. a. O., S. 340; Kälin, a. a. O., S. 74; Alberto Achermann / Christina\nHausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 89).\nEine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht erst bei einer landesweit\ngleich hohen Verfolgungsintensität, wie sie sich am Herkunftsort des\nBetroffenen verwirklicht hat, ausgeschlossen, sondern entfällt auch bei\nweniger intensiven staatlichen Beeinträchtigungen am Zufluchtsort, sofern\ndiese darauf abzielen, den Betroffenen erneut in das Gebiet zurückzudrängen,\nin dem er Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei obliegt\nes der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes abzuklären und\nzu begründen.\nd. Neben dem Aspekt des wirksamen Schutzes vor Verfolgung am Zufluchtsort\nstellt sich im weiteren die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage (vgl.\nE. 5a hiervor), ob am Zufluchtsort über diesen Schutz hinaus zusätzliche\nKriterien erfüllt sein müssen, insbesondere ob dem Betroffenen der Aufbau\neiner Existenzgrundlage möglich sein muss.\naa. In der schweizerischen Asylrechtsliteratur vertreten\nHausammann/Achermann die Auffassung, eine innerstaatliche\nFluchtalternative liege nicht vor, wenn gegenüber den Umständen\nam Heimatort am Zufluchtsort sprachliche, kulturelle, religiöse oder\nethnische Verschiedenheiten herrschten, da einem Betroffenen dadurch\nregelmässig eine Gefährdung durch die ansässige Bevölkerung drohe\noder ihm das Führen eines menschenwürdigen Lebens verunmöglicht\nwerde (Achermann/Hausammann, a. a. O., S. 89; so wohl auch Werenfels,\na. a. O., S. 340 f., Ziff. 5). Ausführliches Schrifttum zu dieser Frage findet\nsich im weiteren vor allem in der deutschen Asylrechtsliteratur und\n-rechtsprechung. Auf der einen Seite äussern sich etliche deutsche Autoren\ndahingehend, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und andere Nachteile\nam Zufluchtsort hingenommen werden müssten, solange sie nicht nach\nArt und Ausmass existenzbedrohend seien, mit der Begründung, dies\nsei Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der\nVerwaltungsgerichte, wonach bei Eingriffen in wirtschaftliche und berufliche\nRechte der Tatbestand der Verfolgung eben nur dann erfüllt sei, wenn die\nExistenz des Betroffenen an sich bedroht sei (vgl. namentlich Albrecht\nRandelzhofer, Neubearbeitung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, in Maunz/Dürig,\nGrundgesetz, Loseblatt-Kommentar, München 1985, S. 121 ff.; Kay Hailbronner,\nAusländerrecht, 5. Ergänzungslieferung 1994, S. 53 ff.). Auf der anderen Seite\nhalten einige Autoren dafür, bei der Prüfung eines Verweisens auf andere\n\n"}