{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-61-6--_1995-11-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003575.pdf?ID=150003575", "Checksum": "bdb29bed0dea23f0006baf0119099e85"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.6 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.11.1995 JAAC 61.6 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 28.11.1995 JAAC 61.6 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 28.11.1995 JAAC 61.6 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:53", "Checksum": "5d9ce2943a0e3d37eb8dff6054955d3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.11.1995 JAAC 61.6 \r\n\n 4\nÜbersetzung, Genf 1979, S. 26 Randnote 100); dass der Schutz auf dem\ngesamten Staatsgebiet gewährt werden müsste, wird dabei nicht vorausgesetzt\n(Kälin, a. a. O., S. 73).\nc. An die Effektivität des am innerstaatlichen Zufluchtsort durch den\nHeimatstaat gewährten Schutzes sind allerdings - unter Berücksichtigung\ndes Umstandes, dass der betroffene Asylsuchende in einem Teil seines\nHeimatstaates bereits verfolgt worden ist beziehungsweise bei einer Rückkehr\ndorthin von künftiger Verfolgung bedroht ist - gewisse Anforderungen zu\nstellen (vgl. zum folgenden insb. auch Samuel Werenfels, Der Begriff des\nFlüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 333 ff., sowie\ndie von ihm zitierte deutsche Asylrechtslehre und -rechtsprechung, auf\nwelche angesichts des Umstandes, dass das Institut der innerstaatlichen\nFluchtalternative von der deutschen Praxis entwickelt wurde und der\nTatsache, dass sich in den Materialien zum schweizerischen Asylrecht keine\nentsprechenden Aussagen finden, mit noch zu erörternden Einschränkungen\ngrundsätzlich Bezug genommen werden kann.).\nWirksamer Schutz vor Verfolgung bedingt zunächst, dass der Betroffene am\nZufluchtsort nicht wiederum Opfer von Behelligungen im Sinne von Art. 3\nAsylG wird. Diese Voraussetzung ist klarerweise dann nicht erfüllt, wenn dem\nBetroffenen am Zufluchtsort aus dort entstandenen Gründen (beispielsweise\naufgrund politischer Tätigkeiten, wie sie am Herkunftsort noch nicht vorlagen)\nunabhängig von der bestehenden Vorverfolgung ernsthafte Nachteile drohen.\nIm weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung aber auch dann nicht\ngegeben, wenn der Betroffene bereits in seiner Heimatregion von Organen der\nZentralgewalt - das heisst unmittelbar staatlich - verfolgt worden ist, vermag\ndoch diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil diese Behelligungen\nnicht effektiv zu unterbinden; eine zentrale Fichierung des Betroffenen (im\ntürkischen Kontext die Existenz eines politischen Datenblattes, in welchem\ndie vermutete Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer bestimmten politischen\nGruppierung sowie allenfalls der Eintrag «unbequeme Person» vermerkt\nsind) stellt dabei regelmässig ein Indiz für eine solche landesweite Verfolgung\ndurch die Zentralgewalt dar. Nach dem Gesagten fällt eine innerstaatliche\nFluchtalternative somit nur in Betracht, wenn die Verfolgung nur regional\nam Herkunftsort von Polizei-, Militär- oder Zivilbehörden ausgeht, welche der\nZentralstaat nicht wirksam von Amtsmissbräuchen abhalten kann, respektive\nbei Verfolgung durch private Dritte, welche in einem bestimmten Gebiet nicht\nan Übergriffen gegen eine ethnische oder religiöse Minderheit gehindert\nwerden können (vgl. Kälin, a. a. O., S. 73; Werenfels, a. a. O., S. 336; jeweils mit\nHinweisen auf die deutsche Asylrechtsliteratur).\nAllein das Fehlen unmittelbarer staatlicher Behelligungen am Zufluchtsort\ngenügt indessen noch nicht für die Annahme einer innerstaatlichen\nFluchtalternative. Es muss darüber hinaus mit hinreichender Bestimmtheit\nauch eine mittelbare Gefährdung - bedingt dadurch, dass der Betroffene aus\neinem anderen Grund Gefahr läuft, von staatlichen Behörden aus Motiven\ngemäss Art. 3 AsylG auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet seiner\nVerfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden - ausgeschlossen\nsein. Eine derartige mittelbare Gefährdung kann beispielsweise darin\nliegen, dass die Behörden am Zufluchtsort den Betroffenen nicht oder nur\nungenügend gegen eine ernsthafte Bedrohung wesentlicher Rechtsgüter\n(insbesondere Leib und Leben) durch private Drittpersonen zu schützen\n\n"}