{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-61-6--_1995-11-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003575.pdf?ID=150003575", "Checksum": "bdb29bed0dea23f0006baf0119099e85"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.6 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.11.1995 JAAC 61.6 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 28.11.1995 JAAC 61.6 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 28.11.1995 JAAC 61.6 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:53", "Checksum": "5d9ce2943a0e3d37eb8dff6054955d3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.11.1995 JAAC 61.6 \r\n\n 3\n[Provinz Gaziantep] beschränkte, dem Beschwerdeführer mithin eine\nFluchtalternative im Westen der Türkei offengestanden hätte beziehungsweise\n- hypothetisch - offenstünde [vgl. nachstehende E. 5].)\n4. (Zusammenfassung: Die ARK gelangt zum Schluss, dass der\nBeschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei keine Verfolgung\naufgrund eigener politischer Tätigkeiten erlitten hat; seine in diesem\nZusammenhang geltend gemachten Inhaftierungen erscheinen nicht glaubhaft.\nDer Beschwerdeführer hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er bis zu\ndiesem Zeitpunkt aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Brüder einer\nintensiven Reflexverfolgung ausgesetzt war. Hingegen hätte er - unter\nBerücksichtigung der Geschehnisse im Umfeld seiner Ausreise [Verhaftung\nvon V. C. im November 1988] sowie seit seiner Anwesenheit in der Schweiz\n[Tod von H. C. als PKK-Aktivist im Jahre 1990; Asylgewährung zugunsten von\nY. C. im Jahre 1991] - begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger (Reflex-)\nVerfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn er in seine Heimatprovinz\nGaziantep zurückkehren müsste.)\n5.a. Das BFF stellt sich im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer\nin seiner Heimatprovinz drohenden Behelligungen im weiteren auf den\nStandpunkt, der Beschwerdeführer hätte sich dieser Gefährdung durch eine\nUmsiedlung in eine Grossstadt in der Westtürkei - konkret Istanbul oder Izmir -\nentziehen können. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Auffassung\nmit der Begründung, es sei nicht auszuschliessen, dass er in anderen Teilen\nseines Heimatstaates - namentlich auch in einer Grossstadt in der Westtürkei -\naufgrund seiner Herkunft mit behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen\nhätte, welche ein asylrechtlich relevantes Ausmass annehmen könnten. Im\nweiteren macht er geltend, die Vorinstanz äussere sich zu Unrecht nicht zur\nZumutbarkeit einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative, das heisst\nzur Frage, ob ihm am Zufluchtsort ein menschenwürdiges Leben möglich sei.\nb. Für die Anerkennung als Flüchtling genügt das alleinige Vorliegen der\nin Art. 3 AsylG explizit genannten Voraussetzungen nicht. Als weiteres\nkonstitutives Element der Flüchtlingseigenschaft muss feststehen, dass sich\nein von asylrechtlich relevanter Verfolgung Betroffener landesweit in einer\nausweglosen Situation befindet. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal,\nnicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und ist der Heimatstaat in der Lage\nund willens, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz\nvor Verfolgung zu gewähren, so kann dem Asylsuchenden das Vorliegen\neiner innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden. Diese\nKonsequenz leitet sich aus dem Flüchtlingsbegriff von Art. 1 A Ziff. 2 des\nAbkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,\nSR 0.142.30) ab, wonach Flüchtling jede Person ist, «(...) die sich auf Grund\nvon Ereignissen (...) oder begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer\nRasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten\nsozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres\nHeimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen\ndieser Befürchtungen nicht beanspruchen will (...)» (Hervorhebung durch\ndie ARK). Aus dieser Bestimmung folgt e contrario, dass kein Flüchtling ist,\nwer den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (vgl. Walter\nKälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt am Main 1990, S. 66 f.;\nHandbuch des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge über Verfahren\nund Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nichtamtliche\n\n"}