{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-61-6--_1995-11-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003575.pdf?ID=150003575", "Checksum": "bdb29bed0dea23f0006baf0119099e85"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.6 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.11.1995 JAAC 61.6 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 28.11.1995 JAAC 61.6 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 28.11.1995 JAAC 61.6 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:53", "Checksum": "5d9ce2943a0e3d37eb8dff6054955d3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 28.11.1995 JAAC 61.6 \r\n\n 2\nins Recht, in welchem der am 29. September 1990 in einem Gefecht zwischen\nder PKK und den türkischen Sicherheitskräften gefallene Bruder H. C. als\nMärtyrer gewürdigt wird.\nAnlässlich einer Zusatzbefragung durch die Vorinstanz bestätigte der\nBeschwerdeführer im wesentlichen seine früheren Aussagen. Ergänzend\nführte er aus, sein Bruder V. C. sei im März 1989 aus dem Gefängnis entlassen\nworden, weil man ihm seine Aktivitäten für die PKK nicht habe nachweisen\nkönnen. V. C. sei heute ein gebrochener Mann; dennoch werde er von der\nZivilpolizei nicht in Ruhe gelassen. Ferner erklärte der Beschwerdeführer, er\nhabe am 24. Juni 1993 an einer Demonstration vor der türkischen Botschaft\nin Bern teilgenommen und sei dabei von türkischen Beamten angeschossen\nworden.\nMit Verfügung vom 22. Dezember 1993 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge\n(BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen\nWegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig anerkannte es wegen Vorliegens\neines subjektiven Nachfluchtgrundes die Flüchtlingseigenschaft des\nBeschwerdeführers und verfügte seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz.\nZur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers\nbezüglich der von ihm geltend gemachten persönlichen Verfolgung vor seiner\nAusreise aus dem Heimatstaat seien nicht glaubhaft. Im weiteren sei zwar\nnicht gänzlich auszuschliessen, dass er in seiner Heimatregion aufgrund\nseines familiären Umfeldes mit gewissen Schikanen örtlicher Behörden zu\nrechnen hätte; diesen Nachteilen könne er jedoch durch eine innerstaatliche\nFlucht entkommen. Aufgrund seiner - durch einen Zeitungsartikel belegten -\nTeilnahme an der Kurdendemonstration vom 24. Juni 1993 vor der türkischen\nBotschaft in Bern, bei welcher er verletzt worden sei, erscheine jedoch seine\nFurcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen als begründet, weshalb er\nwegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling zu anerkennen sei. Der\nVollzug der angeordneten Wegweisung erscheine somit unzulässig und der\nBeschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.\nMit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. Januar 1994 beantragt der\nBeschwerdeführer (...) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und\ndie Gewährung von Asyl.\nDie Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerde ab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. (Zusammenfassung: Auf Beschwerdeebene bleibt zu prüfen, ob\nder Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei in\nflüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden ist, beziehungsweise\nob er - für den hypothetischen Fall, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht\naufgrund eines subjektiven Nachfluchtgrundes erfüllen würde - künftige\nerhebliche Behelligungen seitens der Behörden seines Heimatstaates zu\nbefürchten hätte [vgl. nachstehende E. 4]. Bei Bejahung dieser Frage ist\nim weiteren zu untersuchen, ob sich die erlittene respektive befürchtete\nVerfolgung lediglich auf die engere Herkunftsregion des Beschwerdeführers\n\n"}