3 EMRK ist eine grundlegende Bestimmung des Völkerrechts, an welche der Vertragsstaat, der den Vollzug einer Wegweisung anordnet, gebunden ist. Die Gefahr verbotener Handlungen ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, unabhängig von einer allfälligen Verantwortlichkeit des Staates, in den der betroffene Ausländer zurückgeschoben werden soll, und ungeachtet des Urhebers der Gefährdung (E. 14.b). Art. 17 Abs. 1 AsylG. Einheit der Familie (Frage der Minderjährigkeit). Der Begriff «Familie» in Art. 17 Abs. 1 AsylG ist gemäss der Praxis zu Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 AsylG auszulegen. Währenddem für den Einbezug minderjähriger Kinder in die