Das Asylverfahren dient dem Schutz der Grundrechte einer Person; dessen Inanspruchnahme ist somit als höchstpersönliches Recht anzusehen, welches gemäss Art. 19 Abs. 2 ZGB eine urteilsfähige unmündige Person allein ausüben kann (E. 2.c). 4. Die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) bestimmt sich nach der Art und Wichtigkeit der vorzunehmenden Rechtshandlung. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Aussagen des Gesuchstellers bei den Anhörungen anzunehmen, dass dieser bei der Einreichung seines Asylgesuches im Alter von 16 Jahren in der Lage war, die Bedeutung und den Zweck eines Asylverfahrens zu erkennen (E. 2.d).