1 Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Art. 13 ff. ZGB. Partei- und Prozessfähigkeit eines minderjährigen Asylbewerbers ohne gesetzlichen Vertreter. 1. Das verfahrensrechtliche Korrelat der Rechts- und der Handlungsfähigkeit sind die Partei- und die Prozessfähigkeit (E. 2.b). 2. Gemäss den Art. 13 und 17 ZGB setzt die Handlungsfähigkeit - und dementsprechend in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Prozessfähigkeit - voraus, dass die betreffende Person urteilsfähig ist, das Mündigkeitsalter aufweist und nicht entmündigt ist (E. 2.c). 3. Das Asylverfahren dient dem Schutz der Grundrechte einer Person; dessen