Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Art. 21 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Revisionsgesuch gegen den Entscheid, auf eine Beschwerde nicht einzutreten. Nachweis der Einhaltung der Beschwerdefrist. Eine Beschwerdeschrift gilt als der schweizerischen Post übergeben, wenn sie in gewöhnlichem Umschlag in einen Briefkasten eingeworfen wird. Der Nachweis der Postaufgabe am betreffenden Datum wird mit dem Poststempel erbracht. Da der Beschwerdeführer die Beweislast für