Die blosse Anwesenheit auf dem Territorium des Heimatstaates begründet noch keine Inanspruchnahme des Schutzes (E. 10). 4. Im vorliegenden Fall kann die nur kurzzeitige Einreise in den Heimatstaat aus Pietätsgründen wie der Andacht vor dem Grab der Eltern nicht als Grund zum Widerruf des Asyls gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK eingestuft werden (E. 11). 5. Der Widerruf kann auch nicht gestützt auf den - vom BFF nicht angerufenen - Art. 1 C Ziff.