1 FK findet Anwendung, sofern drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Akt, mit welchem der Flüchtling mit seinem Heimatstaat in Kontakt tritt, muss freiwillig ausgeführt sein, der Flüchtling muss die Absicht gehabt haben, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein. In diesem Zusammenhang sind die Gründe sowie die Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Aufenthalte zu prüfen; im weiteren ist zu berücksichtigen, ob die Einreise heimlich erfolgte und ob die Heimkehrer Behelligungen durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt waren (E. 8-10). 3. Die blosse Anwesenheit auf dem Territorium des Heimatstaates begründet noch