Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Art. 17 Abs. 1 AsylG. Art. 55 StGB. Wegweisung und Landesverweisung. Bei gerichtlicher Landesverweisung eines Asylbewerbers ist das BFF zur Anordnung der Wegweisung nicht zuständig. Die kantonale Behörde, welche die Landesverweisung zu vollziehen hat, muss prüfen, ob der Vollzug mit Art. 3 EMRK und dem Prinzip des Non-refoulement vereinbar ist.