Nachdem die angebliche Verheimlichung der Identität des Beschwerdeführers nicht aufgrund dessen erkennungsdienstlicher Behandlung oder anderer Umstände mit Sicherheit feststeht, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass das BFF zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Beschwerde des Rekurrenten ist bei dieser Sachlage gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Asylverfahrens und zur materiellen Prüfung der Asylgründe - beziehungsweise der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers - an die Vorinstanz zurückzuweisen. [136] Vgl. oben Fussnote 1, S. 46. [137] Cf.