Die Anwendung dieser Bestimmung setzt in jedem Fall eine vorgängige erkennungsdienstliche beziehungsweise daktyloskopische Feststellung der Falschidentität des Gesuchstellers voraus. In denjenigen Fällen, in welchen kein entsprechendes Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung vorliegt, die Verheimlichung der echten Identität aber aufgrund anderer Umstände mit Sicherheit feststeht, kann die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1