Zu denken ist nach Ansicht der ARK einzig an den Fall, wo aus anderen Gründen feststeht, dass die betreffende Person nicht die sein kann, die sie zu sein behauptet. Demgegenüber können zwar beispielsweise die Verwendung gefälschter Identitätspapiere durch den Gesuchsteller, glaubwürdige entsprechende Zeugenaussagen Dritter oder die Ergebnisse besonderer Abklärungen (beispielsweise durch die Vertretungen der Schweiz im Heimatland) starke Indizien für die Annahme der Verwendung einer falschen Identität durch den betreffenden Asylgesuchsteller darstellen. Solche Hinweise vermögen jedoch den hohen Zuverlässigkeitsgrad einer daktyloskopischen Untersuchung erfahrungsgemäss nicht zu erreichen.